Garantie nur für Erstkäufer DeLonghi

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    • Vorsicht - so einfach ist das nicht!

      Ansprüche wie Gewährleistung und Garantie gehen nicht automatisch mit dem Kauf der Maschine auf den Käufer über.

      Anspruchsteller bei der Garantie ist nicht die Kaffeemaschine, sondern der Vertragspartner (als Garantienehmer) des Garantiegebers. Der Käufer der Maschine ist jedenfalls kein Vertragspartner des Garantiegebers. Und um einen Anspruch an eine andere Person abzutreten sollte man eine Abtretungserklärung unterzeichnen, es sei denn aus den dem damaligen Käufer gereichten Garantieunterlagen ergibt sich, dass die Garantie auf einen Käufer übergeht. Andernfalls muss der Garantienehmer seinen Anspruch abtreten. Dies sollte in einer schriftlichen Urkunde bzw. gleich zusammen im Kaufvertrag erfolgen.

      In Frage käme weiterhin eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, die Spielregeln hinsichtlich einer Abtretung wären die gleichen.

      Von mir gibt es keinen Support per email!
      Und auch keine urheberrechtlich geschützte Software..
    • Gut aufgepasst im Seminar, juristisch völlig korrekt, nur - wie alles Juristische - völlig neben dem tatsächlichen Leben. Diese ganzen Abtretungserklärungen sind nicht an die Schriftform gebunden, können also auch z. B. durch konkludentes (schlüssiges) Handeln (Übergabe des Kaufgegenstandes, der Garantieurkunde und des Kaufbeleges) wirksam werden. Kritisch wird es allenfalls in diesen Fällen, wenn der Garantiegeber den Übergang der Ansprüche bestreitet oder die Übertragung der Ansprüche ausgeschlossen hat. Letzteres ist mir bei Verbrauchsartikeln, bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs noch nie untergekommen. Wie denn auch: der Kaufbeleg (Kassenbon) enthält meist ja nichtmal den Namen des Erstkäufers.

      Nicht für ungut.
      LG
      Helmut
    • HelmutBoe schrieb:

      Gut aufgepasst im Seminar,


      Dazu brauche ich kein Seminar, sowas rechne ich zum Allgemeinwissen eines halbwegs gebildeten und im Leben stehenden Erwachsenen. Und was die Form der Abtretungserklärung angeht, hatte ich ja die Schriftform ja auch als Soll-Variante und nicht als Muss bezeichnet.

      [...] der Garantienehmer seinen Anspruch abtreten. Dies sollte in einer schriftlichen [...]